Zahnarzt-Website: Was ist erlaubt? Werberecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Das Wichtigste in Kürze

  • Zahnärzte dürfen sachlich über ihre Praxis und Behandlungen informieren.
  • In Deutschland setzen vor allem das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer die Grenzen.
  • In Österreich gelten das Zahnärztegesetz und die Vorgaben der Zahnärztekammer, in der Schweiz das Medizinalberufegesetz.
  • Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Eine gute Zahnarzt-Website soll Vertrauen schaffen, ängstlichen Patienten die Hemmschwelle nehmen und neue Patienten für bestimmte Behandlungen gewinnen. Gleichzeitig ist Werbung für Heilberufe stärker reguliert als in anderen Branchen. Wer die Grenzen kennt, kann trotzdem eine Website bauen, die überzeugt.

Deutschland: Heilmittelwerbegesetz und Berufsordnung

Zahnärzte dürfen sachliche, berufsbezogene Informationen veröffentlichen. Berufswidrige Werbung, also anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, ist nach den Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern untersagt. Das Heilmittelwerbegesetz regelt zusätzlich, wie für Behandlungen geworben werden darf.

Das ist in der Regel erlaubt

  • Behandlungen sachlich beschreiben: Ablauf, Dauer, Nachsorge und mögliche Alternativen.
  • Tätigkeitsschwerpunkte und Zusatzqualifikationen nennen, wenn sie tatsächlich erworben wurden.
  • Fachzahnarzt-Bezeichnungen, sofern Sie die Weiterbildung abgeschlossen haben.
  • Team, Praxisräume und Ausstattung mit echten Fotos zeigen.
  • Informationen zu Kosten, Zuzahlungen und Abrechnung.

Hier ist Vorsicht geboten

  • Heilversprechen oder Garantien für ein bestimmtes Ergebnis.
  • Superlative wie „die beste Implantologie der Stadt“.
  • Vorher-Nachher-Bilder bei rein ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit.
  • Patientenaussagen, die einen Behandlungserfolg in irreführender Weise darstellen.
  • Rabattaktionen oder Gutscheine für Behandlungen.

Pflichtangaben im Impressum (Deutschland)

Zusätzlich zu Name, Anschrift und Kontakt nach dem Digitale-Dienste-Gesetz gehören ins Impressum einer Zahnarztpraxis:

  • die gesetzliche Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ bzw. „Zahnärztin“ und der Staat, in dem sie verliehen wurde,
  • die zuständige Landeszahnärztekammer,
  • bei Vertragszahnärzten die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung als Aufsichtsbehörde,
  • die berufsrechtlichen Regelungen, etwa Zahnheilkundegesetz, Heilberufe-Kammergesetz und Berufsordnung, mit Hinweis, wo sie einsehbar sind,
  • bei Praxisgemeinschaften oder MVZ Rechtsform und Vertretungsberechtigte.

Österreich: Zahnärztegesetz und Zahnärztekammer

In Österreich regeln das Zahnärztegesetz und die Vorgaben der Österreichischen Zahnärztekammer, wie Praxen informieren dürfen. Auch hier gilt: sachliche Information ja, unsachliche oder irreführende Werbung nein.

Für Patienten besonders wichtig ist, ob Sie Kassenzahnarzt oder Wahlzahnarzt sind. Erklären Sie klar, mit welchen Kassen Sie abrechnen und wie die Kostenerstattung bei Wahlzahnärzten funktioniert. Das Impressum richtet sich nach E-Commerce-Gesetz, Unternehmensgesetzbuch und Mediengesetz und enthält zusätzlich Berufsbezeichnung und Kammerzugehörigkeit.

Schweiz: Medizinalberufegesetz und SSO

In der Schweiz verlangt das Medizinalberufegesetz, dass Werbung objektiv ist, einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Ergänzend gelten die Standesordnung der SSO und kantonale Gesundheitsgesetze.

Da die meisten zahnärztlichen Behandlungen in der Schweiz selbst bezahlt werden, sind transparente Informationen zu Kostenvoranschlag, Tarif und Zusatzversicherungen besonders gefragt. Sie sind sachlich, nützlich und werden von Patienten gezielt gesucht.

Sachlich und trotzdem überzeugend

Die wirksamsten Zahnarzt-Websites setzen nicht auf Werbebotschaften, sondern auf Klarheit: Was passiert bei einer Implantatbehandlung? Wie läuft der erste Termin für Angstpatienten ab? Was kostet eine professionelle Zahnreinigung? Solche Inhalte sind berufsrechtlich unproblematisch und gleichzeitig genau das, wonach Patienten bei Google suchen.

Wie wir das umsetzen, zeigt unsere Seite Website für Zahnärzte. Lassen Sie Impressum und rechtlich heikle Formulierungen in jedem Fall von Ihrer Kammer oder einer Fachperson prüfen.

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